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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluß
Lieferverträge schließen wir nicht nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und nicht anders als zu den darin niedergelegten und den nachfolgenden Bedingungen ab. Einschränkende Bedingungen des Bestellers sowie mündliche Sondervereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Widerspricht der Besteller unseren Lieferbedingungen nicht unverzüglich, so gilt das ebenso als Einverständnis wie die Annahme der Ware oder die Leistung von Zahlungen.

2. Fertigungsnormen und Liefermengen
Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten die deutschen DIN Normen. Mehr -oder Minderlieferungen in Bezug auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10% der Auftragsmenge sind zulässig.

3. Gefahr
Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verläßt oder dem Besteller vertragsgemäß zur Verfügung gestellt ist, es sei denn, daß mit einer Handelsklausel der Incoterms (Internationale Handelskammer) eine andere Regelung vereinbart worden ist. Tragen wir die Gefahr, so kann im Falle eines begründeten Anspruchs nur Rückgewähr etwaiger Leistungen des Besteller, nicht jedoch eine Ersatzlieferung verlangt werden.

4. Abnahme (Inspektion)
Falls die Abnahme vom Kunden verlangt wird, so trägt er die hierdurch entstehenden Kosten. Unterläßt der Besteller die vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware als vertragsgemäß hergestellt.

5. Lieferzeit
Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Fragen. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung im Werk. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmenge geltend machen. Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte z.B. Betriebsstörungen im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau -oder Rohstoffe und ähnliches -gehindert und dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von den Lieferverpflichtungen frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Auf diese Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Bei einer Lieferungsverzögerung, die durch den Lieferer verschuldet wurde, ist der Besteller berechtigt, angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Jeder weitere Anspruch ist ausgeschlossen.

6. Preise
Alle Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager, enthalten also keine Transport- oder Versicherungskosten, soweit bei der Angebotsabgabe und/oder in der Auftragsannahme nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Ebenso umfassen die Preise nicht die im Empfangsland anfallenden Steuern und Abgaben. Diese Steuern und Abgaben gehen vielmehr zu Lasten des Bestellers. Soweit Rabatte, Boni o. ä. bewilligt werden, fallen diese weg, wenn der Besteller nicht fristgerecht und pünktlich zahlt

7. Zahlungbedingungen
a) Soweit keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto -spesenfrei-fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen oder wegen eigener Ansprüche die Zahlung zurückzubehalten. Der Besteller hat keine Ansprüche aus verspätetem Eintreffen von Rechnungen und Versandpapieren.

b) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, so dürfen wir Zinsen in Höhe von 4% über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeit berechnen.

c) Nicht einhalten der Zahlungsbedingungen und nicht einlösen von Dokumenten oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In diesen Fällen sind wir zudem berechtigt, vor weiterer Lieferung Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Alle nach dem Verkaufsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung) eingetretenen Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro treffen den Abnehmer.

Bestehen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so können wir Sicherstellung des Kaufpreises verlangen. Zahlungsverzug, Wechselprotest oder diesen beiden Ereignissen ähnliche Ereignisse rechtfertigen derartige Bedenken. Wir haben in diesem Fall das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Vorstehendes gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten, sofern mit ihnen bei Vertragsabschluß Ratenzahlung vereinbart war; in diesem Falle verbleibt uns jedoch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b) Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihn zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).

c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

f) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c) und d) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Ziffer 10 Buchstabe e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. g)Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

9. Mängelhaftung
a) lst keine Abnahme vorgesehen, so ist die Ware nach Empfang unverzüglich zu untersuchen, dabei festgestellte Mängel können nur innerhalb von 20 Tagen nach Empfang gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen sofort nach Feststellung beanstandet werde; das Rügerecht entfällt jedoch drei Monate nach Lieferung. b)Weisen wir die fristgerechte Rüge als unbegründet zurück, so erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb eines Monats gerichtlich geltend gemacht werden. Voraussetzung jeden Anspruches ist, daß uns die Prüfung an der nach Feststellung des Mangels unveränderten Ware eingeräumt wird. Ist die Rüge gegründet, so können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware nebst Bearbeitungsabfall entweder vertragsgemäße Ware liefern oder den berechneten Wert des zurückgesandten Materials vergüten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz irgendeines Schadens bzw. entstandener Folgekosten, sind ausgeschlossen.

c) Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Lieferungen herleiten.

10 Allgemeines
a) Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar.

b) Liefern wir nach Angaben oder Zeichnungen des Bestellers, so hat uns dieser von Ansprüchen aus der etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen.

c) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht auf Herausgabe dieser Werkzeuge.

d) Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen entbinden die Vertragspartner im übrigen nicht vom Vertrage.

e) Das Vertragsverhältnis sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder Gummersbach, der Sitz des Bestellers oder die Hauptstadt des Empfängerlandes; das gilt auch für Scheckverbindlichkeiten. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten.

II. Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind.

2. Auftragsbestätigung
Wir behalten uns vor, Abschlüsse und Bestellungen zurückzuziehen, falls uns eine schriftliche mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehene Auftragsbestätigung oder Kopie unseres Einkaufskontraktes nicht innerhalb 5 Tagen zugeht.

3. Preise
Die vereinbarten Preise sind fest und gelten frei unserem Lager, falls keine anderen Abmachungen getroffen sind.

4. Lieferung
Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung sind wir berechtigt, nach vorausgegangener Inverzugsetzung in unserer Wahl Lieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

5. Lieferscheine und Rechnungserteilung
Über jede Lieferung ist uns am Versandtage ein Lieferschein (Versandanzeige) unter Angabe von Datum, Nummer und Zeichen unserer Bestellung mit genauer Bezeichnung der gelieferten Ware und eine Rechnung zu übersenden. Der Lieferschein muß so rechtzeitig zur Post aufgegeben sein, daß er uns vor Empfang! Zurverfügungstellung der Sendung erreicht. Bei verspätetem Zugang der vereinbarten bzw. handelsüblichen Dokumente einschließlich Rechnung gilt die Ware erst mit dem Empfang der vollständigen Dokumente als geliefert. Durch verspäteten Zugang der Dokumente entstandene Lager bzw. Transportkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

6. Zahlung
Zahlungen erfolgen, falls nicht anderes vereinbart ist, innerhalb 14 Tagen abzügl. 3% Skonto bzw. 90 Tagen netto nach erfolgter LieferunglZurverfügungstellung des Materials, sofern wir uns bis zu diesem Zeitpunkt von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Lieferung überzeugen konnten. Wir sind berechtigt, die Zahlung so lange zurückzuhalten, bis sämtliche schriftlichen Unterlagen, die dem Geschäft zugrunde liegen (wie z.B. Analysenwerte, Gewichtslisten, Versicherungspolicen, Konnossemente usw.) bei uns eingegangen sind. Eine Abtretung der gegen uns entstehenden Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.

7. Verpackung und Frachtgrundlage
Die Ware muß ordnungsgemäß in handelsüblichem und transportfähigem Zustand verpackt sein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Verpackung nicht vergütet. Die Sendungen reisen für Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Die Transportversicherung geht zu seinen Lasten.

8. Gewähr
Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Für Mängel an der Ware oder Leistung, gleichgültig, ob sie sofort oder erst später oder erst bei der Verarbeitung erkennbar sind, haftet der Lieferer bzw. der Unternehmer auf die Dauer der Gewährleistungsfrist in der Weise, daß wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechtsbehelfe, berechtigt sind, nach unserer Wahl kostenlos Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlaß zu fordern. Unsere Gewährleistungsansprüche erlöschen nach frühestens einem Jahr, bei versteckten Mängeln 2 Jahre nach unserer Abnahme. Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage, bei Sukzessiv-Llieferungsverträgen zur sofortigen Kündigung berechtigt. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen. Für Fehler, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde

9. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, daß durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden

10. Verwahrung/Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten

11. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle sich aus diesem Vertag ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Erfüllungsort Gummersbach und Gerichtstand Gummersbach. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, ist der Gerichtsstand für das Mahnverfahren Gummersbach. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung



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